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   BGH, 17.01.2024 - IV ZR 309/22   

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https://dejure.org/2024,3505
BGH, 17.01.2024 - IV ZR 309/22 (https://dejure.org/2024,3505)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2024 - IV ZR 309/22 (https://dejure.org/2024,3505)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - IV ZR 309/22 (https://dejure.org/2024,3505)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § ... 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 203 Abs. 5 VVG, § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 155 Abs. 3, 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 309/22
    Die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG sind durch das Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) geklärt.

    Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38).

    Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26).

    Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 29).

    In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).

  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 309/22
    Die Revision kann insoweit beschränkt werden, wenn die Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, BGHZ 92, 194 [juris Rn. 7]).
  • OLG Köln, 06.05.2022 - 20 U 149/21
    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 309/22
    Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung des Beklagten zum 1. Januar 2018 sei entweder die vorliegende oder die davon abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 2022 (20 U 149/21, juris) rechtsfehlerhaft.
  • OLG Karlsruhe, 19.03.2024 - 12 U 134/23

    Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Die Mitteilung, dass das Ergebnis dieses Vergleichs für die Tarife des Klägers eine Überschreitung des Schwellenwertes war, kann der Versicherungsnehmer sodann dem Anschreiben der Beklagten entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - IV ZR 309/22, juris Rn. 17).
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